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anzunehmen, dass die Herkunft der Kaufleute in den fr"uheren, besonders wohlbehaltenen Zeiten auch sehr verschiedenartig war. Zusammen mit den Waren, deren Wert 96000 Mark war, wurden auch die Besitzwerte des Kontors inventarisiert und in Beschlag genommen. Mit der Schliessung des Hansekontors in Novgorod 1494 endet die Periode der selbststandigen Beziehungen zwischen Nowgorod und der Hanse. 

Handelscharakter (Beschaffenheit des Handels)

Weder in den russischen, noch in den hanseatischen Quellen gibt es direkte Hinweise darauf, wie und wo der Handel in Nowgorod mit den Auslandern getrieben wurde. Die zahlreichen Ausktinfte aus den St"adtta-gungsbeschltissen, aus der Handelshofkorrespondenz, aus den Schrapara-graphen machen es jedoch moglich Art, Weise und Charakter des Handels selbst wenn nur in groben Umrissen zu rekonstruieren. Der Handel zwischen Nowgorod und Hanse war offensichtlich Tausch- und Grosshandel, tibrigens wie der Handel im Mittelalter tiberhaupt. Die Stoffe wurden in Rollen verkauft, die mit den speziellen Plomben versiegelt waren. Salz verkaufte man sackweise; Honig, Wein, Hering, Buntmetall — in Fassern. Bei den Ausgrabungen am Nerevskij Strafienende wurden am Gutshaus der reichen Posadniksfamilie die Boden der Eichenfasser mit den hanseatischen kaufmannischen Zeichen im grossen Ausmass gefunden. Es ist zweifellos, dass in diesen Fassern die hanseatischen Waren nach Nowgorod geliefert und von den reichen Nowgorodern en gros gekauft wurden. Der Grosshandel war sogar f"ur solche kleinen Einzelwaren typisch wie Handschuhe, Garn, Nadeln, die auch die Kaufmannslehrlinge in den Vor-ratskammern verkaufen durften. Die genannten Gegenstande sollten dutzend-, hundert- und tausender- weise verkauft werden. Die russischen Waren wurden auch en gros eingekauft: Wachs — in Ringen, Pelze, Rauch-waren — Hunderte von Fellen. Nach einigen Angaben zu urteilen, waltete der Einzelhandel auch ob.

Es war f"ur die Kaufleute nicht notig, mit ihren Waren zum Markt zu gehen. Von den Schraparagraphen schliessend, gait als Haupthandelsort der ausl"andische Hof, wohin die nowgoroder Kaufleute kammen, um Ge-schafte zu machen und um die Ware abzuholen. Die deutschen Kaufleute beschafften sich die nowgoroder Waren auch unmittelbar auf den Gutern der russischen Partner.

Schra berichtet dar"uber, dass der Kaufmann nicht mit seinem Bruder, Geschaftspartner oder Gehilfe zum Kauf gehen durf-te, sondern unbedingt mit einem anderen Kaufmann. Man durfte die ausgewahlte Ware innerhalb von 3 Tagen nicht abholen, solange der andere Kaufmann der bei dem Kauf dabei war seine Zustimmung nicht gab.

Besonders streng sorgte Schra f"ur die Einhaltung des Tauschhandel-charakters, d.h. Barware gegen Barware. Es wurde an der Gesamtversammlung der Kaufleute in Nowgorod 1318 beschlossen, den Handel auf Kredit kategorisch mit der Androhung der Beschlagnahme zu verbieten, wenn die Waren auf solche gesetzwidrige Weise gekauft wurden. Diese Regel wurde spater standig erneuert und in alle Schrafassungen einge-schlossen. Der Handel auf Kredit war mehrmals das Besprechungsthema an den St"adtratstagungen, jedes Mai wurde er mit der Androhung verboten, die Ware und den guten Kaufmannsruf zu verlieren. Die standige Erneuerung der Handelsregel

«Barware gegen Barware» spricht auch da-fur, dass diese Regel standig von den Kaufleuten verletzt wurde. Es gibt konkrete bekannte Falle des Kredits auf Kredit: z.B. 1406 schickte der Handelshof einen Klagebrief nach Revel, dass zwei Kaufleute aus Revel mit den Russen auf Kredit handelten. Standige Verletzungen gegen die Handelsregel zwangen die St"adte, das Strafmass zu verstarken. Im Jahre 1453 wurde ein Beschluss gefasst, laut dessen der Handel auf Kredit durch «das hochste Strafmass ohne jegliche Nachsicht» bestraft wurde.

Die Normativquellen erlauben zu beurteilen, dass die Regelungen der juristischen Verhaltnisse zwischen den ausl"andischen Gasten und den Nowgorodern, die Beilegung der Auseinandersetzungen in den Handelsangelegenheiten sich vollkommen in der Zustandigkeit von Tausendfuhrer und dem Gemeindevorsteher von Nowgorod befanden. Es wurde in den Paragraphen des Vertrages aus dem Jahre 1262 erwahnt, wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen den Deutschen und Nowgorodern kam, musste man zur Johannes-Vorlauferskirche an den Opoki gehen und dort, im Vorhof, vor dem Tausendf"uhrer «diesen Streit beenden». Die deutschen Kaufleute beharrten auch standig darauf, dass der kaufmannische Gerichtsort im Hof der Johannes-Vorlauferskirche und niergendwo an-ders, «vor dem Tausendf"uhrer und vor zwei deutschen Gemeindevorstehern», sein soil. Es ist dadurch zu erklaren, dass die Handelsstreitereien in der Wirklichkeit zu den Auseinandersetzungen und Konflikten f"uhrten, die nach sich auch die Verletzungen der Handels- und Strafgesetzgebung zogen. In dem letzten Fall sollte sich die Behorde von Nowgorod einmischen.

Die Gesamtangaben fast aller Vertragsurkunden von Nowgorod mit den westeuropaischen Geschaftspartnern (beginnend mit der altesten aus dem Ende des XII. Jahrhunderts bis an die Dokumenten des XV. Jahrhunderts) bezeugen, dass die hochsten Behorden von Nowgorod an den Beilegungen der Konfliktsituationen zwischen den Nowgorodern und Auslandern aktiv teilnammen. Unter diesen Behorden konnten

F"urst oder der furstliche Statthalter, Posadnik oder Tausendf"uhrer sein. Dies bestatigen auch die Berichte des Hansekontors, die konkrete Falle beschreiben.

Das hanseatische Kontor und die hanseatische Kaufmannschaft in Nowgorod

Das hanseatische Kontor in Nowgorod war neben den Komoren in Bergen, Brugge und London eines der grofiten in Europa. Seinen Kern bildete zweifellos der am Ende des XII. Jahrhunderts gegr"undete deutsche Handelshof mit der Petruskirche. Der gotl"andische Hof, der Anfang des gleichen Jahrhunderts eingerichtet wurde, blieb im Besitz von Gotland und wurde den deutschen Kaufleuten vermietet. Die beiden Hofe lagen an der Handelsseite der St"adt, nicht weit von dem Jaroslav-Hof: der gotl"andische Hof befand sich an der stidlichen Seite, an der K"uste von WolchoW (wo heute das Hotel

«Rossija» steht), der deutsche Hof lag ostlich vom Jaroslav-Hof (gegen"uber der Nikolaus-Kathedrale und der Paraskeva-Kirche).

Der gotl"andische und der deutsche Hofe dienten als eine Art von Fes-tungen f"ur die ausl"andischen Kaufleute. Sie wurden hoch und fest um-zaunt. Die deutsche Kaufmannschaft sorgte standig f"ur deren gute Erhal-tung, immer wenn das Kontor in Nowgorod existierte. Die Hauptgebaude innerhalb der Hofe waren die Kirche: am gotl"andischen Hof stand die Olafskirche, am deutschen Hof — die Petruskirche. In der Petruskirche wurden neben der Kontorskasse (Schatz), Kirchenschatz und Hofsarchiv auch die meisten hanseatischen Waren aufbewahrt. Die Kirche selbst dien-te mehrmals als sicherer Zufluchtsort f"ur die deutschen Kaufleute wahrend der Auseinandersetzungen mit den Nowgorodern, wortiber verschiedenste Quellen berichten.

Es befanden sich in den Hofen neben den Kirchen auch Wohngebaude, Speicher f"ur die Warenlagerung (z.B. Salzspeicher an dem gotl"andischen Hof), eine Bierbrauerei, eine Mtihle und sogar ein Krankenhaus. Man bekamm einige konkrete Vorstellungen, wie die Anlagen und Gegenstande im Alltag der hanseatischen Kaufleute waren, dies geschah wahrend der Ausgrabungen des gotl"andischen Hofes 1968–1970. Innerhalb von 3 Jahren wurde ein Grundstuck mit der Flache von 552 m2 erforscht, auf dem man wahrend der Ausgrabungen einen Pfahlzaun, zwei Blockhauser, die Ruine eines Steinturmes und eine grosse Sammlung der westeuropaischen Gegenstande entdeckt hat.

Die nach Nowgorod aus verschiedenen St"adten reisenden hanseatischen Kaufleute waren im Hof eine einheitliche deutsche Kaufmannschaft, die sich in allem nach Schraparagraphen und gemeinsamen Verordnun-gen richtete und an deren Spitze sie die aus ihrem Keis ausgewahlten Gemeindevorsteher stellten. Es waren nur die Kaufleute aus den hanseatischen St"adten, die das Recht hatten, in Novgorod Handel zu treiben und in den Hofen zu leben. Die Hansestadte strebten immer nach dem Monopolhandel mit den Russen. Es wurde in alien Schraredaktionen und in der Korrespondenz der Hansestadte nachdrucklich das Verbot wieder-holt, mit den Nichthanseatern (besonders mit den Hollandern oder Flamen — den Hauptkonkurenten der Hanse) ein gemeinsames Geschaft zu machen oder ihre Waren nach Nowgorod zu bringen. Die Kaufleute aus livl"andischen, wendischen, westfalischen St"adten besuchten Nowgorod am haufigsten und genossen die Privilegien, wahrend die Kaufleute aus den preuflischen St"adten, die auch zur Hanse gehorten, im Handel in Nowgorod eingeschrankt waren. Die hanseatischen Kaufleute, die selten nach Nowgorod kammen, hatten von ihren St"adtverwaltungen (Magistraten) Empfehlungsschreiben f"ur das Erhalten des Rechtes, in Nowgorod zu handeln. So z.B. die St"adt Breslau (heute Wrozlaw) 1437 empfahl, einen gewissen Andreas, den Diener eines Breslauer Burgers, am Hof zu empfangen, der nach Nowgorod dienstlich von seinem Herren geschickt wurde, «weil unsere St"adt Breslau und wir alle gehoren zu der deutschen Hanse».

Die Kaufleute wurden in Sommer- und Wintergaste unterschieden. Die Wintergaste kammen nach Nowgorod im Herbst wahrend der letzten Schifffahrtsperiode (Navigation) oder mit dem ersten «Schlittenzug» und verliessen die St"adt im Fruhling. Sie wurden von den «Sommergasten» abgelost. Es existierte zuerst nur der Seeweg aus der Ostsee durch den Nevafluss bis zum Ladogasee, weiter auf dem Wolchowfluss nach Nowgorod. Schon Anfang des XIII. Jahrhunderts wurde ein Weg zu Lande erwahnt. Die Seegaste hatten zuerst die Vorteile im Vergleich mit denen die zu Land kamen. Dieser Unterschied zwischen den zur See und zu Land reisenden Gasten wurde allmahlich ausgeglichen, zumal seit Anfang des XIV. Jahrhunderts f"ur die deutschen Kaufleute die «reine» (d.h. die freien) Wege zu Lande gewahrleistet wurden.

Die Kaufleute unterschieden sich nicht nur nach ihrer Zugehorigkeit zu jener oder anderer St"adtgemeinde, sondern auch nach ihrer Sozialen Stellung. Die Hauptgrappe des Kaufmannsstandes, der in Nowgorod handelte, bildeten die s.g. «Meistermanner» — selbststandige Kaufleute, die ihr eigenes Kapital und eigene Waren hatten. Jeder von ihnen durfte zwei Manner mitbringen, die «Knecht» oder «Knabe» (wortlich «Diener», «Gesinde») hiessen, die nicht die Funktionen der Eigendiener des Kaufmannes erfullten, sondern als Geschaftsgehilfen auftraten. Ein anderer Fall waren die «Junge», d.h. junge Manner, die das Handeln erlernten und den selbststandigen Kaufleuten halfen.

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